Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass zu den Betriebsveranstaltungen im lohn- und umsatzsteuerlichen Sinne auch Jubilarfeiern gehören, nicht aber die Ehrung eines einzelnen Jubilars. Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars sind übliche Sachleistungen des Arbeitgebers Arbeitslohn, wenn dessen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer mehr als 110 € je teilnehmender Person betragen (Freigrenze). In diese Freigrenze sind auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 € einzubeziehen. Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars liegt auch keine Betriebsveranstaltung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, so dass die dort genannte Freigrenze von 110 € nicht anzuwenden ist. Sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen sind als unentgeltliche Wertabgaben grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Eine Besteuerung scheidet aber aus, wenn die Leistung zuvor mit der Absicht bezogen worden ist, sie später unentgeltlich zuzuwenden. In diesem Fall kann nämlich schon kein Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug geltend gemacht werden. Das gilt aber nicht für in diesem Zusammenhang zugewendete Aufmerksamkeiten (z.B. Blumen, Genussmittel), sofern diese unterhalb der Grenze von 60 € bleiben. Für diese Aufmerksamkeiten ist der Vorsteuerabzug entsprechend der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Arbeitgebers möglich, ohne dass sie die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe auslösen. |