Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Vorsicht beim Verkauf von Ferienhäusern und -wohnungen!
01.09.2017
 

Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien (Privatvermögen) müssen Sie generell als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme gilt für selbstgenutzte Immobilien, die auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei verkauft werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die Immobilie

·     im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist oder

·     zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren zu solchen Zwecken genutzt worden ist.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Selbstnutzung einer Ferienwohnung für Erholungszwecke keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ist. Die teure Folge dieser Rechtsprechung: Gewinne, die aus dem Verkauf solcher Ferienimmobilien binnen Zehnjahresfrist erzielt werden, müssen selbst dann versteuert werden, wenn die Immobilie nicht vermietet, sondern für Ferienzwecke selbst genutzt worden ist. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.

Hinweis: Der Bund der Steuerzahler rät, mit dem Verkauf von Ferienimmobilien möglichst bis zum Ablauf der Spekulationsfrist zu warten, weil dann der Veräußerungsgewinn nicht besteuert werden darf.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG