Wer einen Erblasser bis zu seinem Tod unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt hat, kann erbschaftsteuermindernd einen Pflegefreibetrag bis zu 20.000 € geltend machen. Dabei muss der geerbte Betrag als angemessenes Entgelt für die Pflege anzusehen sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diesen Freibetrag auch Personen beanspruchen können, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt und daher diesem gegenüber gesetzlich unterhaltsverpflichtet waren (z.B. Kinder). Im Streitfall hatte eine Tochter ihre Mutter bis zu deren Tod jahrelang im eigenen Haus untergebracht und intensiv gepflegt, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Der Mutter war wegen ihrer Pflegebedürftigkeit Pflegegeld von ca. 670 € monatlich bewilligt worden, das sich die Tochter nicht auszahlen ließ, sondern auf das Konto der Mutter eingezahlt hatte. Nachdem die Mutter der Tochter (als Miterbin) unter anderem ein Bankguthaben von 785.543 € vererbt hatte, berechnete das Finanzamt die Erbschaftsteuer ohne den Ansatz eines Pflegefreibetrags. Es verwies darauf, dass die Tochter der Mutter gegenüber gesetzlich zur Pflege und zum Unterhalt verpflichtet gewesen und deshalb eine Freibetragsgewährung ausgeschlossen sei. Der BFH hat dies anders gesehen und entschieden, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Gewährung des Freibetrags nicht entgegenstehen darf. Sinn und Zweck des Freibetrags ist es, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu honorieren. Dieser gesetzlichen Zielrichtung entspricht es, den Freibetrag auch gesetzlich unterhaltsverpflichteten Personen wie Kindern zu gewähren. Würde man diesen Personenkreis ausschließen, liefe die Freibetragsregelung nahezu ins Leere, weil die Pflege innerhalb der Familie noch immer weit verbreitet ist. Hinweis: Die Finanzämter müssen den Freibetrag laut BFH auch ohne gesonderten Nachweis gewähren, wenn die Pflegeleistungen - wie im Urteilsfall - langjährig und umfassend erbracht worden sind. |