Stehen Sie als angestellter Arzt kurz vor dem Ruhestand? Planen Sie vielleicht schon Ihre Abschiedsfeier? Dann dürfte es Sie interessieren, ob die Kosten, die Ihnen dabei entstehen, steuerlich berücksichtigt werden können.
Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Hamburg befasst und als Voraussetzung hervorgehoben, dass die Feier beruflich und nicht privat veranlasst sein muss. Eine Abwägung aller Umstände sei stets vorzunehmen, wobei neben dem Anlass auch maßgeblich sei,
• wer als Gastgeber auftritt,
• wer die Gästeliste bestimmt,
• ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter handelt und
• in wessen Räumlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet.
Im entschiedenen Fall hat das Gericht dem Werbungskostenabzug zugestimmt, weil die Abschiedsfeier der letzte Akt der beruflichen Tätigkeit war, der Arbeitgeber sich durch Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten beteiligte, lediglich Kollegen eingeladen waren und die Feier zeitlich auf die Dienstpläne abgestimmt war.
Hinweis: Übernimmt der Arbeitgeber die Aufwendungen für den Arbeitnehmer, liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn eine betriebliche Veranlassung besteht. Dann wird ebenfalls auf die oben genannten Umstände abgestellt.
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