Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Der Gesetzgeber stärkt die betriebliche Altersversorgung
01.10.2017
 

Vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Gesetzgeber das Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet. Es sieht folgende Maßnahmen vor, die ab 2018 in Kraft treten:

1.  Beitragszusagen statt fester Rentenzusagen

·     Zur Entlastung der Arbeitgeber von den Haftungsrisiken für Betriebsrenten ist es künftig möglich, auf der Grundlage von Tarifverträgen reine Beitragszusagen einzuführen. Für diesen Fall sind auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen mehr vorgesehen.

·     Die Anwendung der Regelungen der einschlägigen Tarifverträge ist auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte vorgesehen.

2.  Sozialrechtliche Rahmenbedingungen

·     Sowohl in der Grundsicherung im Alter als auch bei Erwerbsminderung oder bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge sind freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 € monatlich anrechnungsfrei. Damit soll insbesondere Geringverdienern der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung ermöglicht werden.

·     Über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten bleiben in der Verrentungsphase künftig ebenfalls beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

·     Wird für das Alter mittels einer Entgeltumwandlung vorgesorgt, ist der Arbeitgeber künftig verpflichtet, die ihm ersparten Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form an die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten. Die Höhe des pauschalierten Zuschusses beträgt 15 % des umgewandelten Entgelts.

3.  Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

·     Die Grundzulage für die Riester-Rente steigt von 154 € auf 175 €. Die Kehrseite der Medaille: Durch die Anhebung der Zulage wird der Sonderausgabenabzug der Riester-Beiträge bei der Einkommensteuerveranlagung in einigen Fällen nicht mehr gewährt, weil die Steuerersparnis nicht höher als die Zulage ist.

·     Um Geringverdiener zu unterstützen, wird ein neues steuerliches Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt. Der Förderbetrag beläuft sich auf 30 % und soll durch Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt werden. Er soll Beschäftigten mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 € pro Monat zur Verfügung stehen. Für Beiträge von mindestens 240 € bis höchstens 480 € im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 € bis 144 €.

·     Bisher konnten bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und abgabenfrei in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Zusätzlich wurden 1.800 € steuerfrei gestellt. Ab 2018 können bis zu 8 % eingezahlt werden. Der zusätzliche steuerfreie Betrag von 1.800 € wird ab 2018 abgeschafft. Unerfreulich ist, dass diese Änderungen sozialversicherungsrechtlich nicht nachvollzogen werden. Hier bleibt nur ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei.

·     Werden aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung geleistet, waren diese bereits bisher unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Ab 2018 hat der Gesetzgeber den Höchstbetrag angehoben, und zwar auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis bestand. Auch bei diesen Regelungen sind Einschränkungen zu beachten; so wird maximal ein Zeitraum von zehn Kalenderjahren steuerlich begünstigt.

·     Neu ist die Steuerbefreiung für Nachzahlungen, die für Kalenderjahre geleistet werden, in denen im Inland bei ruhendem Dienstverhältnis kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird (z.B. Elternzeit, „Sabbatjahr“). Hierfür gilt ein Höchstbetrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Nachzahlungsjahre. Die Nachzahlung ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren begrenzt und kann ab 2018 bereits für Jahre vor 2018 in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Wir erläutern Ihnen die einzelnen Punkte gerne im Detail und beraten Sie zu den neuen Fördermöglichkeiten.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG