Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, verfährt die Finanzverwaltung in allen offenen Fällen wie folgt: Vom Arbeitgeber bezahlte Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache werden dessen ganz überwiegendem betrieblichen Interesse zugeordnet und nicht besteuert. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Arbeitslohn kann bei solchen Bildungsmaßnahmen - ausnahmsweise - nur dann vorliegen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme gibt. |