Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Kosten einer Privatschule sind keine unmittelbaren Krankheitskosten
01.09.2017
 

Wenn wir Ihre Steuererklärung anfertigen, fragen wir Sie auch nach außergewöhnlichen Vorkomm­nissen wie Unfällen, Krankheiten oder Ähnlichem. Ausgaben, die Ihnen aufgrund solcher Umstände zwangsläufig entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen Ihre Steuerlast mindern. Auch Krankheitskosten, die Ihnen nicht erstattet werden, sind regelmäßig außergewöhnliche Belastungen.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) ging es kürzlich um Aufwendungen, die sich angeblich aufgrund der Erkrankungen zweier Kinder eines Arztes ergeben hatten. Der Vater selbst diagnostizierte bei beiden Kindern unter anderem ADHS und verordnete, dass „der Schulbesuch bei kleinerer Klassenstärke mit individueller Förderung nebst fachärztlicher Behandlung“ indiziert sei. Die Kosten des Besuchs einer Privatschule in Höhe von 68.020 € wollte er deshalb als außergewöhnliche Belastungen bei seiner Steuerlast berücksichtigt haben.

Das FG hat jedoch auf eine für diesen Fall wichtige Differenzierung hingewiesen: Einerseits gibt es unmittelbare Krankheitsaufwendungen. Das sind Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung, die typisierend als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Davon zu unterscheiden sind mittelbare Krankheitsaufwendungen wie der Besuch einer Privatschule. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist generell nur möglich, wenn die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachgewiesen wird. Der Arzt hatte zwar eine entsprechende Verordnung ausgestellt, durch die familiäre Bindung reichte das nach Ansicht des FG aber nicht aus. Erst ein amtsärztliches Attest hätte den Nachweis der Zwangsläufigkeit erbracht. Die Klage des Arztes blieb erfolglos.

Hinweis: Sie erkennen sich in dieser Situation wieder oder überlegen, Ihr Kind aus Krankheitsgründen auf eine Privatschule zu schicken? Bitte sprechen Sie uns an, wir können Ihnen sagen, unter welchen Voraussetzungen Sie Ihre Kosten abziehen können.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG