Wenn wir Ihre Steuererklärung anfertigen, fragen wir Sie auch nach außergewöhnlichen Vorkommnissen wie Unfällen, Krankheiten oder Ähnlichem. Ausgaben, die Ihnen aufgrund solcher Umstände zwangsläufig entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen Ihre Steuerlast mindern. Auch Krankheitskosten, die Ihnen nicht erstattet werden, sind regelmäßig außergewöhnliche Belastungen. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) ging es kürzlich um Aufwendungen, die sich angeblich aufgrund der Erkrankungen zweier Kinder eines Arztes ergeben hatten. Der Vater selbst diagnostizierte bei beiden Kindern unter anderem ADHS und verordnete, dass „der Schulbesuch bei kleinerer Klassenstärke mit individueller Förderung nebst fachärztlicher Behandlung“ indiziert sei. Die Kosten des Besuchs einer Privatschule in Höhe von 68.020 € wollte er deshalb als außergewöhnliche Belastungen bei seiner Steuerlast berücksichtigt haben. Das FG hat jedoch auf eine für diesen Fall wichtige Differenzierung hingewiesen: Einerseits gibt es unmittelbare Krankheitsaufwendungen. Das sind Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung, die typisierend als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Davon zu unterscheiden sind mittelbare Krankheitsaufwendungen wie der Besuch einer Privatschule. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist generell nur möglich, wenn die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachgewiesen wird. Der Arzt hatte zwar eine entsprechende Verordnung ausgestellt, durch die familiäre Bindung reichte das nach Ansicht des FG aber nicht aus. Erst ein amtsärztliches Attest hätte den Nachweis der Zwangsläufigkeit erbracht. Die Klage des Arztes blieb erfolglos. Hinweis: Sie erkennen sich in dieser Situation wieder oder überlegen, Ihr Kind aus Krankheitsgründen auf eine Privatschule zu schicken? Bitte sprechen Sie uns an, wir können Ihnen sagen, unter welchen Voraussetzungen Sie Ihre Kosten abziehen können. |