Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Auch Spenden können steuerpflichtige Einnahmen sein
01.09.2017
 

Wer bedürftig ist, der überlegt nicht lange, wenn ihm Hilfe angeboten wird. Das Finanzamt schaut jedoch auch bei Notlagen sehr genau hin. So kann es tatsächlich eine zu versteuernde Einnahme darstellen, wenn jemand Hilfe in Form einer Geldleistung erhält. Sollte man also besser immer einen Teil der Hilfszahlung zur Seite legen, um eventuell darauf anfallende Steuern zahlen zu können? Ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen (FG) beantwortet diese Frage.

Eine Rechtsanwaltssozietät hatte im Jahr 2013 nach einem Hochwasser erhebliche Schäden an Bauwerk und Inventar zu verzeichnen. Ein Anwaltshilfeverein zahlte der Sozietät daraufhin 15.000 € Soforthilfe und verzichtete später auf eine Rückzahlung. Diese Hilfszahlung war rein betrieblich veranlasst, die Sozietät hatte sie beantragt und sie war zudem allein dem Betriebsvermögen zugeflossen. Deshalb sah das FG in diesem Ertrag eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Ob mit dem Geld eine Ersatzinvestition bezahlt worden war, konnte nicht mehr nachgewiesen werden (der tatsächliche Schaden belief sich auf über 400.000 €).

Privatpersonen droht in einer ähnlichen Situation hingegen nicht die Gefahr einer Versteuerung, denn die Privatsphäre ist von der betrieblichen zu trennen. Hätten die Sozien - also die Gesellschafter - die Fluthilfe im Streitfall beantragt, weil ihr Privatvermögen beschädigt wurde, wäre die Hilfszahlung steuerfrei gewesen. Die gleiche Konsequenz hätte sich ergeben, wenn die Sozien das Geld privat erhalten und erst anschließend der Sozietät - also ihrem Betrieb - zugeführt hätten. Das wäre eine steuerneutrale Einlage in das Unternehmen gewesen. Da der Streitfall jedoch anders gelagert war, mussten die Anwälte die erhaltene Fluthilfe versteuern.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich aktuell mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Rechtsanwälte. Wir informieren Sie, sobald eine Entscheidung ergangen ist.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG