Planen Sie, in Ihrem Wohnhaus eine Privat- oder Notfallpraxis zu eröffnen? Dann sollten Sie beachten, dass die Realisierung Ihrer Pläne zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt führen kann. Denn bewerten die Beamten Ihre Praxis als häusliches Arbeitszimmer, dann wird Ihnen der Betriebsausgabenabzug für die laufenden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Räumen entstehen (z.B. anteilige Abschreibung, Zinsaufwendungen, Betriebskosten usw.), gänzlich verwehrt. Stuft das Finanzamt die Räumlichkeiten hingegen als typische Praxisräume ein, steht Ihnen der unbeschränkte Betriebsausgabenabzug zu.
Der Bundesfinanzhof geht dann von Praxisräumen aus, wenn die fraglichen Zimmer den An Anforderungen an die Behandlung Ihrer Patienten gerecht werden, entsprechend eingerichtet und für die Patienten leicht zugänglich sind. Insbesondere der Frage der unkomplizierten Erreichbarkeit kommt entscheidende Bedeutung zu: Verfügen die Räumlichkeiten über einen eigenen Eingang, liegt eine Praxis vor. Selbst ein gemeinsamer Eingangsbereich für Privat- und Praxisräume wird anerkannt, wenn er sich vom privaten Bereich abhebt. Müssen Ihre Patienten allerdings privat genutzte Teile des Hauses wie einen Flur oder eine Diele durchqueren, um ins Behandlungszimmer zu gelangen, müssen Sie mit einer Bewertung als häusliches Arbeitszimmer rechnen.
Hinweis: Bei der Frage, ob in Ihrem speziellen Fall Praxisräume oder ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, tragen Sie selbst die Beweislast. Wenden Sie sich deshalb an Ihren steuerlichen Berater, damit er Sie bei Ihren Planungen auch in dieser Hinsicht unterstützen kann. |