Keine erneute Berücksichtigung wegen fehlerhafter Gewährung durch Finanzamt
Denken Sie gerade darüber nach, Ihre Praxis zu veräußern oder gar aufzugeben? Dann sollten Sie sich Gedanken machen, ob Sie den Veräußerungsfreibetrag jetzt in Anspruch nehmen können und auch wollen. Denn seit 1996 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Freibetrag für Betriebsveräußerungen oder Betriebsaufgaben jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zusteht. Allerdings haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie den Freibetrag in Anspruch nehmen oder ihn - sofern günstiger - für eine spätere Veräußerung/Aufgabe aufsparen möchten. Das Wahlrecht üben Sie entweder durch Antragstellung in der Einkommensteuererklärung aus oder - falls Sie noch im Unklaren sind - bis spätestens zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids. Grundvoraussetzung ist die Vollendung des 55. Lebensjahres im Zeitpunkt der Praxisveräußerung oder -aufgabe. Auf Ihr Alter zum Ende des Veranlagungszeitraums kommt es nicht an. Erstreckt sich die Praxisveräußerung/-aufgabe über zwei Veranlagungszeiträume, steht Ihnen der Veräußerungsfreibetrag (anteilig) auch dann bereits für den ersten Abschnitt zu, wenn Sie das 55. Lebensjahr erst während des zweiten Abschnitts der Veräußerung/Aufgabe vollenden. Alternativ erhalten Sie den Freibetrag, wenn Sie vor Vollendung des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig werden. Der Freibetrag beläuft sich auf 45.000 € (bis 2003: 51.200 €) und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € (bis 2003: 154.000 €) übersteigt.
Beispiel:
Veräußerungsgewinn
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160.000
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- Freibetrag
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45.000
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Kürzung
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160.000
- 136.000
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24.000
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- 21.000
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steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn
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139.000
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Haben Sie mehrere Praxen, so fragen Sie sich bestimmt, ob Sie den Freibetrag auf die Praxen aufteilen können, um ihn optimal zu nutzen. Eine Aufteilung auf mehrere Praxen ist aber leider selbst dann nicht möglich, wenn der Freibetrag bei einer Praxis nicht voll ausgenutzt wurde. Dieser Betrag fällt unwiederbringlich weg.
Beispiel:
Veräußerungsgewinn
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30.000
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- Freibetrag
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45.000
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davon max.
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30.000
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- 30.000
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ungenutzter Freibetrag (fällt weg)
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15.000
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steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
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0
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Falls Sie bereits vor 1996 eine Praxis veräußert oder aufgegeben haben, steht Ihnen ein weiterer Freibetrag für eine erneute Praxisveräußerung/-aufgabe zu. Wie es sich verhält, wenn der Freibetrag zu Unrecht durch das Finanzamt gewährt wurde, hat das Finanzgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Ein Arzt hatte bereits 1997 einen Veräußerungsgewinn aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt und einen Veräußerungsfreibetrag in seiner Steuererklärung beantragt. Obwohl er das 55. Lebensjahr nicht vollendet hatte, gewährte das Finanzamt ihm zu Unrecht den Freibetrag. Im Jahr 2003 erzielte der Arzt aus einer gewerblichen Beteiligung einen weiteren Veräußerungsgewinn und beantragte erneut den Freibetrag. Da das Finanzamt ihm den Freibetrag zwar zu Unrecht gewährt, den Bescheid jedoch nicht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist berichtigt habe, sei der Anspruch auf den Freibetrag nicht verbraucht, so die Argumentation des Arztes. Dieser Meinung schlossen sich die Richter nicht an, da es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Freibetragsgewährung ankomme. Das Gericht betonte ebenfalls, dass der Freibetrag nicht einkunftsart-, sondern personenbezogen zu berücksichtigen sei.
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