Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich bzw. betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots geäußert.
Daraufhin hat die Verwaltung angeordnet, Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich des Abzugsverbots von Amts wegen vorläufig durchzuführen. So ist sichergestellt, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Arbeitszimmerkosten nachträglich berücksichtigt werden können. Außerdem lässt die Verwaltung eine vorläufige Berücksichtigung der Kosten zu. Voraussetzung ist, dass Sie gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Einem solchen Antrag wird stattgegeben, wenn Sie das Arbeitszimmer zu mehr als 50 % Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nutzen oder Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen werden höchstens bis zum Betrag von 1.250 € berücksichtigt. Mit der Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids können Sie auch eine vorläufige Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge erreichen. |