Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen können von der Körperschaftsteuer befreit sein. Voraussetzung ist, dass sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Für eine Anerkennung als gemeinnützig muss die Tätigkeit darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Freimaurerloge nicht gemeinnützig tätig ist, wenn sie Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt. In diesem Fall liegt seiner Ansicht nach keine Förderung der „Allgemeinheit“ vor. Ein Verein könne nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er entgegen dem Grundgesetz die wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Abrede stelle. Da die Freimaurerloge im Urteilsfall nur Männer als Mitglieder aufnahm und nur diesen die Rituale in den sogenannten Tempelarbeiten ermöglichte, wurden Frauen diskriminiert. Für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch Verfassungsrecht gerechtfertigt. Hinweis: Das Urteil könnte sich auch auf andere Vereine wie Frauenchöre, Männergesangsvereine oder Schützenbruderschaften auswirken, die bislang noch als gemeinnützig anerkannt sind. Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung mit diesen Urteilsgrundsätzen umgehen wird. |