Ist ein (Firmen-)Name auf dem Markt eingeführt und den Verbrauchern geläufig, birgt er schnell einen erheblichen Wert: Eine bekannte Marke schafft Vertrauen und gibt dem Verbraucher in der Regel ein Qualitätsversprechen. Auch der Betreiber einer Erotikmarktkette hatte vor Jahren den Wert seines Betriebsnamens erkannt, als er einen seiner Märkte für 800.000 € an einen Dritten veräußerte. Den Namen des Markts behielt er deshalb zurück und überließ ihn dem Dritten lediglich zur Nutzung. Nach dem entsprechenden Franchisevertrag musste dieser für die Namensnutzung und sonstige Franchiseleistungen monatlich 3.000 € an den Verkäufer zahlen (über eine Vertragsdauer von zehn Jahren). Fraglich war nun, ob der Gewinn aus dem Verkauf des Markts ein regulär zu besteuernder laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb oder ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn war. Hinweis: Gewinne aus einer Betriebsveräußerung im Ganzen sind von der Gewerbesteuer ausgenommen und unterliegen einem begünstigten Einkommensteuertarif, sofern sie „außerordentlich“ sind. Voraussetzung ist, dass durch die Veräußerung alle stillen Reserven aufgedeckt werden, die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen enthalten sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine ermäßigte Besteuerung des Gewinns abgelehnt. Da der Betriebsname eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt und zurückbehalten worden war, lag keine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung im Ganzen vor. Die Weiterführung des Markts ohne den Firmennamen hätte dem Betrieb laut BFH die Unverwechselbarkeit und somit eine wichtige Grundlage für das Auftreten am Markt genommen. Die Eigenschaft des Firmennamens als wesentliche Betriebsgrundlage ergab sich insbesondere aus der hohen Vergütung, die im Franchisevertrag vorgesehen war. Hinweis: Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass Geldspeicher in den Geldeinwurfautomaten von Erotikvideo-/Kinokabinen steuerrechtlich als Kassen anzusehen sind. Daher muss der Inhaber bei deren Leerung den Bestand zählen und aufzeichnen, um die „Kassensturzfähigkeit“ zu gewährleisten. |