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Mandanteninformationen

Negatives zu versteuerndes Einkommen schließt Sondertarif aus
01.11.2017
 

Personenunternehmen können für nichtentnommene Gewinne einen besonderen Einkommensteuertarif wählen (Thesaurierungsbegünstigung). Auf Antrag können diese Gewinne zunächst mit einem Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Im Fall einer späteren Entnahme erfolgt dann nachträglich eine Besteuerung mit zusätzlichen 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Durch diese Besteuerung in zwei Schritten ergibt sich zwar eine höhere Belastung als bei einer sofortigen Versteuerung mit dem regulären Spitzensteuersatz von 45 %, sie bewirkt aber einen unverzinslichen Steueraufschub (Zinsvorteil).

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die Thesaurierungsbegünstigung nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen aber negativ ist. Geklagt hat eine Unternehmerin, die 2009 aus einer Beteiligung an einer KG einen begünstigten Gewinnanteil von 111.500 € bezogen hatte, für den sie die Thesaurierungsbegünstigung begehrte. Aufgrund anderer, verlustbringender Beteiligungen wies ihr Einkommensteuerbescheid aber per saldo ein negatives zu versteuerndes Einkommen aus, so dass die festgesetzte Einkommensteuer 0 € betrug. Das Finanzamt lehnte eine Thesaurierungsbegünstigung ab und wurde darin nun vom BFH bestätigt. Die Begünstigung müsse in Fällen mit negativem zu versteuernden Einkommen wegen der gesetzlichen Systematik der Begünstigungsvorschrift abgelehnt werden.

 

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