Pfändungen können Schuldner mitunter an einer empfindlichen Stelle treffen. In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte der Betreiber eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik rund 90.000 € Steuerschulden. Das Finanzamt richtete daraufhin eine Pfändungsverfügung an die Registrierungsstelle für Internet-Domains und pfändete so die Internet-Domain des Shops (genauer: den Anspruch des Shops auf die Aufrechterhaltung der Registrierung). Der BFH hat entschieden, dass eine Internet-Domain Gegenstand einer Pfändung sein kann. Sie ist zwar kein absolutes pfändbares Recht, die Gesamtheit schuldrechtlicher Ansprüche zwischen Domaininhaber und Registrierungsstelle kann aber als „anderes Vermögensrecht“ pfändbar sein. Die Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag lassen sich auch verwerten, zum Beispiel durch öffentliche Versteigerung oder durch freihändige Veräußerung. Hinweis: Der BFH hat den Fall gleichwohl an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch zu prüfen ist, ob die Pfändung womöglich unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig war. |