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Mandanteninformationen

Steuerklassenwechsel nur bis zum 30.11. möglich!
01.11.2017
 

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können für den Lohnsteuerabzug zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Die Kombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegat­ten/Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehepartner/Lebenspartner 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Die Kombination III/V führt daher zu einem „günstigeren“ Ergebnis, wenn der besserverdienende Ehegatte/Lebenspartner 60 % (oder mehr) des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können sich auch für die Steuerklassenkombination IV/IV entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten/Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.

Hinweis: Paare sollten wissen, dass sie in der Regel nur einmal pro Jahr die Steuerklassenkombination wechseln dürfen. Für 2017 kann der Antrag noch bis zum 30.11.2017 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wir prüfen gerne für Sie, welche Kombination die günstigste für Sie ist.

Die Steuerklassenkombination kann auch die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld) und die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen.

 

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