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Mandanteninformationen

Wie sich Gebühren für Privatschulen absetzen lassen
01.11.2017
 

Mehr als eine Million Kinder in Deutschland besuchen eine private Schule. Die Gründe hierfür sind äußerst vielfältig: Manche Eltern favorisieren alternative Lernformen wie Waldorf oder Montessori, andere möchten den Fokus bei ihren Kindern schon frühzeitig auf Internationalität und (Fremd-)Sprachenerwerb legen.

Eltern sollten wissen, dass sie Schulgeldzahlungen und Anmeldegebühren für Privatschulen mit 30 % der Kosten, maximal 5.000 € pro Jahr, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen können. Das gilt auch, wenn das Kind eine deutsche Schule im Ausland besucht.

Hinweis: Studiengebühren für Fachhochschulen können allerdings nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, weil die Finanzämter diese Einrichtungen begrifflich nicht als begünstigte „Schulen“, sondern als „Hochschulen“ ansehen.

Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen ist, dass die Eltern für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge haben. Darüber hinaus muss der Schulbesuch in einen allgemeinen oder berufsbildenden Abschluss münden, der in Deutschland anerkannt ist.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Thüringen dürfen Eltern die Unterkunftskosten bei Internatsaufenthalten innerhalb der EU oder des EWR (Ausnahme: Schweiz) zusätzlich mit zwei Dritteln, maximal 4.000 € pro Jahr, als Kinderbetreuungskosten absetzen.

Hinweis: Hat der Sozialdienst einer Schule oder ein Arzt einen Schulwechsel aus therapeutischen Gründen empfohlen - beispielsweise wegen einer Hochbegabung oder einer Verhaltensauffälligkeit des Kindes -, kann das Schulgeld alternativ als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. In diesem Fall muss aber die zumutbare Belastung der Eltern überschritten werden, damit sich die Kosten steuermindernd auswirken.

 

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