Viele Arbeitnehmer verdienen sich durch Nebentätigkeiten etwas Geld hinzu - die Zahl der „Multijobber“ steigt in Deutschland seit Jahren an. Nutzt ein Arbeitnehmer sein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Jobs, stellt sich schnell die Frage nach der Absetzbarkeit der Raumkosten. Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sind nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt woanders, steht dem Steuerzahler für seine Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Raumkosten beschränkt mit maximal 1.250 € pro Jahr absetzbar. In allen anderen Fällen können die Raumkosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun der Fall eines (Vollzeit-)Arbeitnehmers vor, der sein häusliches Arbeitszimmer für seine Angestelltentätigkeit und für seine nebenberufliche schriftstellerische Tätigkeit genutzt hatte. Da der Tätigkeitsmittelpunkt nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer lag, machte der Steuerzahler Raumkosten in Höhe von 1.250 € als Betriebsausgaben bei seiner schriftstellerischen Tätigkeit geltend. Nachdem ihm das Finanzamt den gesamten Betrag aberkannt hatte, klagte er und erzielte zunächst einen Etappenerfolg: Das Finanzgericht hatte entschieden, dass der Höchstbetrag nach dem zeitlichen Nutzungsumfang auf die beiden Tätigkeiten aufgeteilt werden müsse. Da für den Schriftstellerjob eine 50%ige Nutzung anzunehmen sei, dürften die Raumkosten nur mit maximal 625 € (halber Höchstbetrag) abgesetzt werden. Der Kläger ging in Revision und erhielt vom BFH in vollem Umfang recht. Nach Ansicht der Richter müssen die entstandenen Raumkosten zwar zunächst nach den zeitlichen Nutzungsanteilen auf die Tätigkeiten aufgeteilt werden. Eine Aufteilung des Höchstbetrags darf aber nicht erfolgen. Für die Angestelltentätigkeit ist kein Raumkostenabzug möglich (kein Tätigkeitsmittelpunkt und vorhandener Alternativarbeitsplatz) und für die selbständige Tätigkeit gilt ein beschränkter Raumkostenabzug. In dieser Konstellation darf der Höchstbetrag von 1.250 € komplett bei letzterer Tätigkeit beansprucht werden. Hinweis: Steht einem Multijobber für beide Tätigkeiten ein beschränkter Raumkostenabzug zu, darf er den Höchstbetrag von 1.250 € aber nicht zweifach abziehen. |