Die aktuelle Regelung zum Verlustwegfall soll missbräuchlichen Gestaltungen (Mantelhandel) vorbeugen und enthält zwei Varianten: · den anteiligen Verlustuntergang bei einem Erwerb durch eine Person/eine Erwerbergruppe von mehr als 25 % und bis zu 50 % und · den vollständigen Verlustuntergang bei einem Erwerb durch eine Person oder eine Erwerbergruppe von mehr als 50 %. Dass der anteilige Verlustuntergang verfassungswidrig ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf eine Vorlage des Finanzgerichts Hamburg hin bereits entschieden. Jetzt nehmen die Richter einen zweiten Anlauf, und zwar bezüglich des vollständigen Verlustuntergangs. Sie sind fest von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und blicken hoffnungsvoll nach Karlsruhe. In Bezug auf den anteiligen Verlustuntergang hatte das BVerfG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, die Verfassungswidrigkeit bis zum 31.12.2018 rückwirkend durch eine Gesetzesänderung zu beseitigen. Sollte auch der vollständige Verlustuntergang verfassungswidrig sein, wird das BVerfG diesen Auftrag wohl erweitern. |