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EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung nur bei entgeltlichen Lieferungen!
23.11.2009
 

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bestimmt sich grundsätzlich nach dem Entgelt - also allem, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erlangen, abzüglich der Umsatzsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie den Umsatz aber nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Hierbei ist die Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis herauszurechnen, wenn

• Sie als Unternehmer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln (Wiederverkäufer),

• die Gegenstände im Gemeinschaftsgebiet
(Deutschland und übrige EU-Staaten) ohne Vorsteuerabzug erworben haben und

• diese weder Edelsteine noch Edelmetalle sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Wiederverkäufer eines Gegenstands bei unzutreffend differenzbesteuerter Vorlieferung seinerseits die Differenzbesteuerung anwenden kann. Laut BFH kann er sie für die Weiterveräußerung nicht verwenden, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer erworben hat, der seinerseits zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewandt hat.

 

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