Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bestimmt sich grundsätzlich nach dem Entgelt - also allem, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erlangen, abzüglich der Umsatzsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie den Umsatz aber nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Hierbei ist die Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis herauszurechnen, wenn
• Sie als Unternehmer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln (Wiederverkäufer),
• die Gegenstände im Gemeinschaftsgebiet
(Deutschland und übrige EU-Staaten) ohne Vorsteuerabzug erworben haben und
• diese weder Edelsteine noch Edelmetalle sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Wiederverkäufer eines Gegenstands bei unzutreffend differenzbesteuerter Vorlieferung seinerseits die Differenzbesteuerung anwenden kann. Laut BFH kann er sie für die Weiterveräußerung nicht verwenden, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer erworben hat, der seinerseits zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewandt hat. |