Wenn Sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, sind Sie umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer tätig. Gewerblich oder beruflich ist jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn sie ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird das Vorliegen einer Selbständigkeit im Einzelfall anhand des Gesamtbilds beurteilt. Bei natürlichen Personen gelten dieselben Kriterien für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Nach Auffassung des BFH kommt der sozial-, arbeits- und einkommensteuerrechtlichen Beurteilung indizielle Bedeutung zu; eine rechtliche Bindung besteht aber nicht.
Kürzlich musste der BFH entscheiden, ob ein „fester freier Mitarbeiter“ einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt umsatzsteuerlich als Unternehmer zu qualifizieren ist. Der Journalist hatte Umsatzsteuererklärungen abgegeben, nach denen er dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistungen aus freiberuflicher Tätigkeit erbrachte. Das Finanzamt hatte bei der Umsatzsteuerveranlagung die Zahlungen der Rundfunkanstalt zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung als zusätzliches Entgelt für die unternehmerischen Leistungen berücksichtigt - wogegen sich der Journalist wehrte. Nach Auffassung des BFH sind Unternehmer selbständig tätig und unterliegen der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich nicht. |