Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft - Sozialversicherungspflicht schließt Unternehmereigenschaft aus
23.11.2009
 

Wenn Sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, sind Sie umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer tätig. Gewerblich oder beruflich ist jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn sie ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird das Vorliegen einer Selbständigkeit im Einzelfall anhand des Gesamtbilds beurteilt. Bei natürlichen Personen gelten dieselben Kriterien für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Nach Auffassung des BFH kommt der sozial-, arbeits- und einkommensteuerrechtlichen Beurteilung indizielle Bedeutung zu; eine rechtliche Bindung besteht aber nicht.

Kürzlich musste der BFH entscheiden, ob ein „fester freier Mitarbeiter“ einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt umsatzsteuerlich als Unternehmer zu qualifizieren ist. Der Journalist hatte Umsatzsteuererklärungen abgegeben, nach denen er dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistungen aus freiberuflicher Tätigkeit erbrachte. Das Finanzamt hatte bei der Umsatzsteuerveranlagung die Zahlungen der Rundfunkanstalt zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung als zusätzliches Entgelt für die unternehmerischen Leistungen berücksichtigt - wogegen sich der Journalist wehrte. Nach Auffassung des BFH sind Unternehmer selbständig tätig und unterliegen der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich nicht.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG