Von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) geht das Finanzamt in der Regel aus, wenn ein Gesellschafter zu Lasten der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, bereichert wird und die Bereicherung fremdunüblich ist. Beispiel: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erhält ein Geschäftsführergehalt von jährlich 250.000 €. In der Branche werden üblicherweise aber nur Geschäftsführergehälter von maximal 100.000 € gezahlt. In diesem Fall liegt in Höhe von 100.000 € „ganz normaler“ Arbeitslohn vor; die Gesellschaft hat insoweit einen Betriebsausgabenabzug und der Gesellschafter-Geschäftsführer muss diesen Betrag bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Die restlichen 150.000 € dürfen das Einkommen der GmbH nicht mindern und der Gesellschafter-Geschäftsführer muss sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Das Finanzgericht München hat nun festgestellt, dass auch ehemalige Gesellschafter Empfänger einer vGA sein können. Im Streitfall verzichtete eine GmbH auf eine Forderung gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter, der seine Anteile zwei Jahre vor dem Verzicht verkauft hatte. Die Richter stellten auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Schuldner noch Gesellschafter. |