Um den CO2-Ausstoß in Deutschland bis 2020 erheblich zu senken, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr diverse steuerliche Anreize geschaffen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu damit zusammenhängenden lohnsteuerlichen Fragen geäußert. Steuerfreies Aufladen: Kann ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos oder verbilligt aufladen, ist dieser Vorteil (lohn-)steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt aber nur, wenn der „Aufladevorteil“ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Begünstigt ist dann das Aufladen privater und betrieblicher Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge. Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen neben Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, jetzt auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz gelten (bei denen also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht). Steuerfreie Überlassung von Ladevorrichtungen: Beim Arbeitnehmer fällt zudem kein geldwerter Vorteil an, wenn der Arbeitgeber ihm vorübergehend eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung überlässt. Befreit ist nur der Nutzungsvorteil, nicht jedoch der bezogene Ladestrom. Sofern der Arbeitnehmer an der überlassenen Ladevorrichtung sein privates Elektrofahrzeug auflädt, führt eine Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Bei betrieblichen Fahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch privat überlassen werden, stellt die Stromkostenerstattung durch den Arbeitgeber hingegen steuerfreien Auslagenersatz dar. Laut BMF können für Pkws folgende Monatspauschalen beim Auslagenersatz zugrunde gelegt werden: · Besteht eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, können 20 € für Elektrofahrzeuge und 10 € für Hybridelektrofahrzeuge angesetzt werden. · Besteht keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, kann der Ansatz mit 50 € für Elektrofahrzeuge und 25 € für Hybridelektrofahrzeuge erfolgen. Diese pauschalierende Regelung gilt nur vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020. |