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Mandanteninformationen

Eltern können ihre Steuerlast senken
01.02.2018
 

Wenn der Nachwuchs studiert oder eine Ausbildung absolviert, werden die Eltern häufig zur Kasse gebeten und übernehmen beispielsweise die Kosten für Lernmaterialien, WG-Zimmer und Verpflegung. Der Fiskus würdigt diesen Einsatz, indem er den Eltern steuerliche Vorteile einräumt. Welche Vergünstigungen konkret in Betracht kommen, bestimmt sich danach, ob für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld besteht. Dies ist bei Kindern in Ausbildung und Studium regelmäßig bis zum 25. Geburtstag der Fall.

·     Ausbildungsfreibetrag: Wenn Eltern für ihr Kind noch Anspruch auf Kindergeld haben, können sie einen Ausbildungsfreibetrag von jährlich 924 € als außergewöhnliche Belastung abziehen. Wie hoch die Einkünfte der Eltern sind, spielt dabei keine Rolle. Voraussetzung für die Freibetragsgewährung ist aber, dass das Kind volljährig ist, nachweislich eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert und außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt (z.B. in einer WG). Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht für das ganze Jahr erfüllt, gewährt das Finanzamt den Ausbildungsfreibetrag nur monatsweise mit einem Zwölftel. Wird die Ausbildung zeitweilig unterbrochen (z.B. während der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeiten), führt das aber nicht zu einer Kürzung des Freibetrags.

·     Abzug von Unterhaltszahlungen: Haben Eltern für ihr Kind keinen Anspruch mehr auf Kindergeld (z.B. weil das studierende Kind älter als 25 Jahre ist), können sie ihre finanziellen Beiträge häufig als Unterhaltsleistungen von der Steuer absetzen. Maximal abziehbar sind 8.820 € pro Jahr (Höchstbetrag für 2017), zuzüglich etwaiger übernommener

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes. Für diesen Kostenabzug muss das Kind aber bedürftig sein. Sein Vermögen darf nicht mehr als 15.500 € betragen; ausgenommen ist hiervon jedoch existentiell notwendiges Vermögen, beispielsweise eine selbstgenutzte (angemessene) Eigentumswohnung des Kindes. Verfügt das Kind im Jahr der Unterhaltszahlung über eigene Einkünfte von mehr als 624 €, muss der übersteigende Betrag zudem vom absetzbaren Höchstbetrag der Eltern abgezogen werden.

 

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