Kleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Wirkung von betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag bilden. Hinweis: Mit diesem Abzugsposten können Betriebe bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bereits vor dessen Anschaffung gewinnmindernd abziehen. Die Steuerlast lässt sich so frühzeitig mindern - der Betrieb verbessert seine Liquidität und schafft sich damit einen finanziellen Spielraum für den Erwerb des Wirtschaftsguts. Bilanzierende Gewerbetreibende und Selbständige dürfen einen Investitionsabzugsbetrag bilden, wenn ihr Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 € beträgt. Ob dieses Betriebsgrößenmerkmal überschritten wird, ist am Schluss des Wirtschaftsjahres zu prüfen, in dem der Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden soll. Hinweis: Wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss eine Gewinngrenze von 100.000 € pro Jahr einhalten, um einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen zu können. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Anspruch auf Investitionszulage in das maßgebliche Betriebsvermögen einzurechnen. Das kann dazu führen, dass das Betriebsgrößenmerkmal überschritten wird. Geklagt hatte eine bilanzierende KG, der eine Investitionszulage von 40.000 € zustand. Das Finanzamt lehnte die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ab, weil das Betriebsvermögen zusammen mit dem Zulagenanspruch die zulässige Betriebsvermögensgrenze überschritten habe. Der BFH teilte diese Auffassung. Der Anspruch auf Investitionszulage sei eine Forderung des Umlaufvermögens und Bestandteil des - für die Steuerbilanz maßgeblichen - Betriebsvermögensvergleichs. Nach dem Investitionszulagengesetz gehöre die Zulage zwar nicht zu den steuerlich relevanten Einkünften. Hieraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, dass die Zulagengewährung überhaupt keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen habe oder nicht zum steuerbilanziellen Betriebsvermögen gerechnet werde. |