Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Grenzüberschreitender Onlinehandel soll einfacher werden
01.02.2018
 

Die Wirtschafts- und Finanzminister der EU-Mit­gliedstaaten haben sich auf ein Maßnahmenpaket zum grenzüberschreitenden Onlinehandel geeinigt. Die neuen Regeln werden schrittweise bis 2021 in Kraft treten und unter anderem folgende Änderungen mit sich bringen:

·     Die Mehrwertsteuerregelungen für Start-ups, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die ihre Waren online an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen, sollen ab 2019 vereinfacht werden. Die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von weniger als 10.000 € pro Jahr richtet sich für Kleinstunternehmen demnächst nach den Vorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz haben. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen vereinfachte Verfahren für grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von bis zu 100.000 € pro Jahr gelten.

·     Unternehmen, die Waren online verkaufen, können ihren EU-Mehrwertsteuerpflichten künftig über ein einheitliches Onlineportal in ihrer Landessprache nachkommen. Damit ist es nicht mehr erforderlich, sich in jedem EU-Mitgliedstaat zu registrieren, in dem Ware verkauft werden soll.

·     Onlinemarktplätze müssen künftig dafür Sorge tragen, dass die Mehrwertsteuer abgeführt wird, die für Verkäufe von Drittlandsunternehmen an EU-Verbraucher anfällt. Hiervon erfasst wird der Verkauf von Waren, die Nicht-EU-Unternehmen bereits in Warenlagern (sogenannten Erfüllungszentren) innerhalb der EU lagern. Diese Lagerung diente bislang dem Zweck, Waren mehrwertsteuerfrei an EU-Verbraucher zu verkaufen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG