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Mandanteninformationen

Vorsicht bei Verzicht auf erdiente Pensionsansprüche!
01.02.2018
 

Verzichtet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser gegenüber auf eine Forderung, kann es dadurch im Wege einer „verdeckten Einlage“ zu einem Zufluss von (steuerpflichtigem) Arbeitslohn kommen. Von einer verdeckten Einlage ist auszugehen, wenn

·     ein Gesellschafter (oder eine ihm nahestehende Person) der Gesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet,

·     er hierfür keine neuen Gesellschaftsanteile erhält und

·     die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Laut Bundesfinanzhof (BFH) liegt auch dann eine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente und werthaltige Pensionsanwartschaft verzichtet. Der Gesellschaft wird durch den Verzicht ein Vermögensvorteil zugewendet, denn sie wird von ihrer Verpflichtung auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung befreit. Eine verdeckte Einlage liegt nur dann nicht vor, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter gleichen Umständen auf die Pensionsanwartschaft verzichtet hätte.

Im Urteilsfall hatte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH Ende 2003 in einem Nachtrag zum Pensionsvertrag geregelt,

dass sein 1998 zugesagtes monatliches Ruhegehalt von 22.000 DM auf 4.350 € herabgesetzt wird. Nach dem Vertrag hätte sich die GmbH nur aus der Altzusage lösen können, wenn ihr die Zahlung des Ruhegehalts (z.B. aufgrund schlechter Ertragslage) nicht mehr hätte zugemutet werden können. Die GmbH stand aber wirtschaftlich gut da und hätte die bisherige Pensionszusage ohne weiteres erfüllen können. Ein fremder Geschäftsführer hätte unter diesen Umständen nicht auf den erdienten Teil seiner Altersvorsorge verzichtet, so dass der hier ausgesprochene Verzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Hinweis: Der Geschäftsführer musste somit einen Lohnzufluss von 151.000 € versteuern. Der Lohn kann aber als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dem ermäßigten Einkommensteuersatz (nach der „Fünftelregelung“) unterliegen. Das Finanzgericht muss hierzu jetzt Feststellungen nachholen.

 

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