Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Merkblatt dargestellt, welche Besonderheiten bei der Wahl der Lohnsteuerklassen für das Jahr 2018 gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen. Danach gilt: · Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem „optimalen“ Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend. · Ehegatten bzw. Lebenspartner können auch das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator („Faktor“) einträgt. Dieses Verfahren ist für Paare mit großen Gehaltsunterschieden interessant. Die erdrückende Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringer verdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn ausgezahlt bekommt. · Ehegatten und Lebenspartner sollten beachten, dass sich ein Steuerklassenwechsel auch auf die Höhe von Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen auswirken kann (z.B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld). Daher empfiehlt das BMF, sich vor einem Wechsel der Steuerklasse beim zuständigen Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber über die Folgen zu informieren. · Wer seine Steuerklasse wechseln bzw. das Faktorverfahren beanspruchen möchte, muss sich an sein Wohnsitzfinanzamt wenden. · Ein Steuerklassenwechsel bzw. die Anwendung des Faktorverfahrens kann 2018 in der Regel nur einmal (spätestens zum 30.11.2018) beantragt werden. Nur ausnahmsweise kann ein zweiter Wechsel möglich sein, zum Beispiel wenn ein Partner im Laufe des Jahres 2018 keinen Arbeitslohn mehr bezieht. |