Erben können bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs übernommene Nachlassverbindlichkeiten (z.B. vom Erblasser herrührende private Schulden) abziehen, so dass sie weniger Erbschaftsteuer zahlen müssen. In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte der Kläger von seinem Onkel ein Zweifamilienhaus geerbt. Noch zu Lebzeiten hatte der Onkel die Ölheizung des Hauses mit ungeeignetem Heizöl auffüllen lassen. Das führte dazu, dass das Öl später ohne Störmeldung aus dem Tank austrat und sich im Ölauffangraum sammelte. Der Erbe ließ den Schaden beseitigen und zahlte hierfür 3.800 €, die er als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt haben wollte. Der BFH hat die Reparaturaufwendungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt. Ein solcher Abzug sei nur möglich, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (behördliche Anordnung) oder eine privatrechtliche Verpflichtung (z.B. gegenüber einem Mieter) zur Schadensbeseitigung bestanden habe. Das gilt laut BFH nicht nur für Schäden, die schon zum Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar waren, sondern auch (und erst recht) für vom Erblasser verursachte Schäden, die erst nach seinem Tod in Erscheinung treten. Im Urteilsfall bestand aber keine entsprechende Verpflichtung zur Schadensbeseitigung. Dem Gericht reichte es nicht aus, dass der Erblasser die Schadensursache damals selbst gesetzt hatte. Mit freundlichen Grüßen |