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Mandanteninformationen

Wenn das Finanzamt Sie auffordert, eine Steuererklärung abzugeben
01.03.2018
 

Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (Antragsveranlager), muss sich zwar nicht an die jährlichen Abgabefristen für Steuererklärungen halten, sollte aber unbedingt die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist beachten: Nur wenn die Erklärung innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des jeweiligen Erklärungsjahres abgegeben wird, führt das Finanzamt noch eine Veranlagung durch - danach tritt Festsetzungsverjährung ein.

Hinweis: Für das Jahr 2014 akzeptieren die Finanzämter freiwillige Erklärungen folglich nur noch bis zum 31.12.2018. Die Abgabe lohnt sich oft, wenn schon Steuern vorausgezahlt wurden (z.B. über den Lohnsteuerabzug) und absetzbare Kosten, zum Beispiel Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Spenden, angefallen sind.

Anders ist das bei Steuerzahlern, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, zum Beispiel weil sie neben ihrem Arbeitslohn noch positive Nebeneinkünfte über 410 € erzielt haben. Bei ihnen verzögert sich der Beginn der Festsetzungsfrist durch eine sogenannte Anlaufhemmung: Die Frist beginnt in diesem Fall erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, bei Nichtabgabe jedoch spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt. Im Endeffekt kann dann also eine bis zu siebenjährige Abgabefrist gelten.

Ein lediger Steuerzahler hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein interessantes Urteil zur Fristberechnung erstritten: Aufgrund seiner Einkünfte (Arbeitslohn und Vermietungsverlust) war er eigentlich als Antragsveranlager einzustufen, so dass ihm für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2006 nur eine Frist bis zum 31.12.2010 geblieben wäre. Da er die Erklärung erst im Jahr 2011 einreichte, lehnte das Finanzamt deren Bearbeitung unter Hinweis auf eine Festsetzungsverjährung jedoch ab.

Der Steuerzahler gab sich damit nicht zufrieden und zog bis vor den BFH. Dabei hatte er ein entscheidendes Ass im Ärmel: Das Finanzamt hatte ihn im Jahr 2007 schriftlich aufgefordert, seine Einkommensteuererklärung 2006 spätestens bis zum 22.10.2007 abzugeben, und auf eine mögliche zwangsweise Durchsetzung dieser Abgabeverpflichtung hingewiesen. Der BFH folgerte daraus, dass der Steuerzahler aufgrund dieser Aufforderung „zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet“ war. Daher begann die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des 31.12.2009 (mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr 2006 folgte). Eine Abgabe der Steuererklärung war somit noch bis zum 31.12.2013 zulässig.

Hinweis: Das Finanzamt muss jetzt also doch einen Einkommensteuerbescheid für 2006 erlassen; aufgrund des Vermietungsverlusts wird dieser vermutlich zu einer Steuererstattung führen. Abzuwarten bleibt, ob das Finanzamt nun im Gegenzug einen Verspätungszuschlag festsetzen wird, weil der Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Erklärungsabgabe nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachgekommen war. Die erstrittene Steuererstattung könnte sich daher im Nachhinein noch spürbar schmälern.

 

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