Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Vorher müssen sie aber um eine „Haushaltsersparnis“ gemindert werden. Berücksichtigt werden also nur die Mehrkosten, die sich gegenüber einer „normalen Lebensführung“ ergeben. Als Haushaltsersparnis wird vereinfachend der jährlich absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen herangezogen (2017: 8.820 €, 2018: 9.000 €). Nur wenn der Steuerzahler seinen normalen Haushalt während der Heimunterbringung beibehält, darf das Finanzamt keine Haushaltsersparnis abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Haushaltsersparnis doppelt abzuziehen ist, wenn Eheleute gemeinsam (und krankheitsbedingt) in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind. Geklagt hatte ein älteres Ehepaar, das zusammen ein Doppelzimmer in einem Alten- und Pflegeheim bewohnte; vorher hatte es seinen bisherigen Haushalt aufgeben müssen. Für die Heimunterbringung gaben die Eheleute 2013 insgesamt 27.500 € aus, die sie nach Abzug einer Haushaltsersparnis für eine Person als außergewöhnliche Belastungen absetzen wollten. Das Finanzamt zog jedoch die doppelte Haushaltsersparnis ab und wurde vom BFH nun darin bestätigt. Beide Eheleute seien durch die Aufgabe ihres früheren gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten entlastet worden. Um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden, sei für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. Hinweis: Die Lebenshaltungskosten steigen zwar nicht proportional zur Personenzahl in einem Haushalt, der BFH stufte aber eine Ersparnis von 16.260 € (das Zweifache des damaligen Unterhaltshöchstbetrags von 8.130 €) als realitätsgerecht ein. Zum Vergleich griff er auf Daten des Statistischen Bundesamts zurück, nach denen bei einem kinderlosen Paar 2013 private Konsumausgaben von durchschnittlich 17.916 € pro Jahr anfielen. |