Kosten der künstlichen Befruchtung einer unfruchtbaren Frau können auch dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Kosten für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung dürfen laut BFH als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen entsprechen. |