Die EU-Kommission möchte den Mitgliedstaaten künftig mehr Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze einräumen und das steuerliche Umfeld für kleine und mittlere Unternehmen verbessern. Die Mitgliedstaaten sollen künftig neben einem Mehrwertsteuernormalsatz von mindestens 15 % zwei ermäßigte Steuersätze zwischen 5 % und dem vom Mitgliedstaat gewählten Normalsatz, eine Mehrwertsteuerbefreiung („Nullsatz“) sowie einen ermäßigten Satz zwischen 0 % und den ermäßigten Sätzen festlegen können. Die komplizierte Liste der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die die ermäßigten Sätze angewendet werden können, soll abgeschafft werden. Gemäß der neuen Liste gilt für die dort aufgeführten Güter (z.B. Waffen, alkoholische Getränke, Glücksspiele und Tabak) stets der Normalsatz von 15 % oder ein höherer Satz. Zudem soll ein EU-weiter Umsatzschwellenwert von 2 Mio. € eingeführt werden, bis zu dem Vereinfachungen für alle Kleinunternehmen anwendbar sind. Ferner sollen die Mitgliedstaaten alle Kleinunternehmen, die für eine Mehrwertsteuerbefreiung in Frage kommen, von ihren Pflichten im Hinblick auf Registrierung, Rechnungsstellung, Aufzeichnung und Mitteilung befreien können. Ab einem Umsatzschwellenwert von 100.000 € sollen in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Unternehmen die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen können. Hinweis: Die Vorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Beratung sowie dem Rat zur Annahme vorgelegt. |