Die Bundesregierung hat sich unter anderem zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäften mit Kryptowährungen geäußert. Geschäfte mit der digitalen Währung Bitcoin haben steuerliche Auswirkungen. Diese digitale Währung ist eine elektronische Verrechnungseinheit, mit der Zahlungen getätigt und empfangen werden können. Die Bitcoins können erworben bzw. getauscht werden. Im Gegensatz zu realer Währung können und dürfen Bitcoins selbst erzeugt werden. Das nennt man Bitcoin Mining. Das heißt: Jeder kann mit entsprechender Ausrüstung und dem Einsatz von Rechenleistung, Zeit und Strom eigene Bitcoins erzeugen. Wie der Umtausch von Bitcoins in eine konventionelle Währung umsatzsteuerlich zu behandeln ist, hat der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2015 geklärt. Danach gilt der Umtausch von Bitcoins in eine konventionelle Währung und umgekehrt als eine Dienstleistung gegen Entgelt. Diese Dienstleistung ist gemäß der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsatzsteuerfrei. Soweit die Bitcoins als reines Zahlungsmittel dienen, wird deren Verwendung der von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Damit ist die Hingabe von Bitcoins nicht steuerbar. Offen blieb jedoch die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des Bitcoin Mining. Die Europäische Kommission hat dazu bereits Diskussionen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen. Die Ergebnisse bleiben abzuwarten. |