Arbeitnehmer, die bei einem Kunden ihres Arbeitgebers vor Ort tätig sind, können die Fahrten zur Tätigkeitsstätte mit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer der Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten berücksichtigen. Die Entfernungspauschale findet nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Anwendung, da keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Im Ergebnis können die Arbeitnehmer höhere Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Der BFH hat in einem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt, wonach Arbeitnehmer auch bei längerfristigen Einsätzen bei Kunden des Arbeitgebers dort keine Tätigkeitsstätte begründen.
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