Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Für Luxuskarossen darf kein Abzugsposten gebildet werden
01.04.2018
 

Kleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Auswirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen: Bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines noch anzuschaffenden Wirtschaftsguts (des Anlagevermögens) können sie über einen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen. Die Steuerentlastung tritt somit teilweise ein, bevor das Wirtschaftsgut gekauft wird, so dass sich ein Liquiditätsvorteil für den Betrieb ergibt.

Hinweis: Ähnliche Abzugsregeln gab es schon vor der Unternehmensteuerreform 2008 unter dem Namen „Ansparabschreibung“.

Zu dieser alten Rechtslage hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für Luxuskarossen kein Abzugsposten gebildet werden darf. Im Streitfall hatte eine Unternehmerin ihrem Finanzamt angekündigt, sie werde einen Sportwagen für 450.000 € und eine Luxuslimousine für 400.000 € anschaffen. Für die geplanten Investitionen machte sie eine gewinnmindernde Ansparabschreibung von 270.000 € geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzugsposten jedoch nicht an und erhielt nun Rückendeckung vom BFH.

Das Gericht hat entschieden, dass die geplanten Aufwendungen für die Anschaffung der Luxuskarossen unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand darstellten. Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage sei daher ausgeschlossen. Die Unternehmerin hatte keine Mitarbeiter beschäftigt, über Jahre keinen Repräsentationsaufwand getragen und jährliche Betriebseinnahmen von etwa 105.000 € erzielt. Unter diesen Gegebenheiten erschienen dem BFH die geplanten Käufe von Luxuswagen im Wert von 850.000 € schlichtweg überzogen.

Hinweis: Aufgrund der Argumentation des BFH ist davon auszugehen, dass für unangemessenen Repräsentationsaufwand auch kein Investitionsabzugsbetrag nach neuer Rechtslage gebildet werden darf.

Dem Urteil lässt sich jedoch auch entnehmen, dass der Kauf von hochpreisigen Pkws nicht per se als unangemessener Repräsentationsaufwand gilt. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Größe des Unternehmens, die Höhe des langfristigen Umsatzes und Gewinns sowie die Bedeutung der Kosten für den Geschäftserfolg.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG