Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Sind medizinische Analysen eines Facharztes umsatzsteuerfrei?
01.03.2018
 

Im medizinischen Sektor sind zwei Umsatzsteuerbefreiungen von zentraler Bedeutung:

·     Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die bei der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe durchgeführt werden, sind nach den europarechtlichen Vorgaben steuerfrei zu stellen.

·     Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerfrei zu belassen. Das gilt auch für medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten und klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun der Fall eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik vor, der medizinische Analysen für eine Labor-GmbH angefertigt hatte. Letztere erbrachte Laborleistungen für niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser. Das Finanzamt hatte dem Facharzt die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin verwehrt. Das dafür erforderliche persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient habe hier nicht vorgelegen.

Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit dieser Sache betraut. Über das Vorabentscheidungsersuchen soll geklärt werden, ob die europarechtliche Steuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin nur greift, wenn auch die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen erfüllt sind.

Der BFH ist der Ansicht, dass die Leistungen des Facharztes als Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei gestellt werden müssen. Sofern der EuGH diese Steuerbefreiungsvorschrift für anwendbar hält, muss er zudem darüber entscheiden, ob die Befreiung ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt voraussetzt.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG