Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Veräußerungs- und Werbungskosten beim Hausverkauf
01.04.2018
 

Häufig investieren Grundstückseigentümer in mehrere Immobilien, was aus wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht durchaus sinnvoll sein kann. Ein Ehepaar, das für den Kauf eines neuen Objekts ein anderes verkaufen musste, hatte allerdings eines nicht bedacht: Die Finanzierung des alten und des neuen Objekts sind steuerlich regelmäßig zwei Paar Schuhe.

Als Problem erwies sich die Ablösung des Darlehens des verkauften Objekts, denn hierfür wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt. Diese konnte nach Ansicht des Finanzamts nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften berücksichtigt werden. Sie zog daher auch keine Minderung der Vermietungseinkünfte nach sich. Das Finanzgericht Bremen hat diese Auffassung bestätigt.

Grundsätzlich ist hier aus steuerlicher Sicht folgendermaßen zu differenzieren: Einerseits ist ein Objekt verkauft worden. Die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung hing direkt mit diesem Verkauf zusammen, weshalb es sich hierbei um Veräußerungskosten handelte. Der Veräußerungserlös war aber nicht steuerbar. Deshalb waren auch sämtliche mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten - und somit auch die Vorfälligkeitsentschädigung - nicht steuerbar. Werbungskosten aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung lagen also nicht vor. Andererseits gehörten der Kauf des neuen Objekts und dessen Finanzierung zur Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Eine wirtschaftliche Sichtweise - also die Verbindung der Kosten - mit entsprechenden steuerlichen Folgen ist nicht möglich.

Hinweis: Für Sachverhalte bis 2015 ist in Ausnahmefällen möglicherweise noch eine ersatzweise Zulassung als Werbungskosten möglich. Sprechen Sie uns bitte an.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG