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Mandanteninformationen

Sale-and-lease-back-Geschäfte
24.03.2009
 

Wann liegt eine Lieferung vor?

 
Zur Finanzierung von Investitionen wird verbreitet das Sale-and-lease-back-Verfahren eingesetzt. Hierbei verkauft der Erwerber eines Gegenstands diesen anschließend an ein Finanzierungsunternehmen (Leasinggeber). Diesem wird zivilrechtlich das Eigentum am Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrags übertragen. Der Leasinggeber wiederum vermietet den Gegenstand wieder an den Verkäufer (Leasingnehmer) mit der Maßgabe, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer zurückfällt.
 
Beispiel: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2006 in einem Fall entschieden, dass bei einem Sale-and-lease-back-Ge­schäft keine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt. Ein Unternehmer hatte Kopiergeräte erworben, zur Finanzierung des Erwerbs an den Leasinggeber verkauft und gleichzeitig mit diesem einen Mietkaufvertrag über den Rückerwerb der Kopiergeräte mit einer Laufzeit von 48 Monaten abgeschlossen. Das zivilrechtliche Eigentum an den Kopiergeräten sollte mit Zahlung der letzten Mietkaufrate wieder auf den Unternehmer übergehen. Dieser stellte dem Leasinggeber über den Verkauf der Kopiergeräte eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer aus. Zugleich erteilte der Leasinggeber dem Unternehmer eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer über denselben Nettokaufpreis, jedoch zuzüglich der Leasinggebühren für die Laufzeit des Vertrags. Dementsprechend machte der Unternehmer einen Vorsteuerüberschuss aus dem Geschäft geltend. Der BFH beurteilte den Vorgang lediglich als Darlehensgewährung an den Unternehmer mit einem Entgelt in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis des Leasinggebers und der Gesamtvergütung aus dem Mietkaufvertrag. Folge: Dem Unternehmer wurde der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Leasinggebers versagt, er seinerseits schuldete aber die von ihm ausgewiesene Umsatzsteuer. Allerdings ist es laut BFH zulässig, die Rechnung zu berichtigen.
 
Maßgebend für die Entscheidung war die vergleichbare Interessenlage bei der Sicherungsübereignung von Gegenständen zur Sicherung einer Forderung. Die zivilrechtliche Eigentumsübertragung an den Leasinggeber durch den Unternehmer hatte nur Sicherungs- und Finanzierungsfunktion. Das Gesamtkonzept diente allein der Kaufpreisfinanzierung. Die Verfügungsmacht über die Kopiergeräte war durchgehend beim Unternehmer verblieben. Nunmehr hat sich die Finanzverwaltung zu dieser Problematik umfassend geäußert. Sie macht deutlich, dass es keine grundlegende Regelung für die Beurteilung solcher Fallgestaltungen gibt. Es komme vielmehr immer auf den Einzelfall an.
 
Hinweis: Beabsichtigen Sie, eine solche Finanzierungsstruktur einzusetzen, sollten Sie sich im Vorfeld genau über die umsatzsteuerlichen Folgen informieren und Kontakt zu Ihrem steuerlichen Berater aufnehmen.
 

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