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Mandanteninformationen

Was der Fiskus bei Auslandsbeziehungen von Ihnen wissen will
01.05.2018
 

Wer hierzulande seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat, hat gegenüber dem deutschen Fiskus bestimmte Mitteilungspflichten. Folgende Vorgänge, zu denen das Bundesfinanzministerium (BMF) die Mitteilungspflichten erläutert hat, müssen gemeldet werden:

·     Die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs bzw. der Betriebsstätte.

·     Der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaft. Diese Mitteilungspflicht kann von der Gesellschaft selbst, einem Treuhänder oder einem anderen (Interessen-)Vertreter wahrgenommen werden, sofern die Einkünfte des inländischen Beteiligten gesondert und einheitlich festgestellt und dessen Grunddaten (darunter Name, Anschrift, Steuernummer) an den deutschen Fiskus übermittelt werden.

·     Der Erwerb oder der Verkauf von Beteiligungen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland), sofern damit eine Beteiligung von mindestens 10 % (unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen) erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen über 150.000 € liegt; bei dieser Wertgrenze sind auch mittelbare und früher erworbene Beteiligungen zu berücksichtigen.

·     Der Umstand, dass erstmals - auf einer rechtlichen und/oder tatsächlichen Grundlage - ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf Drittstaatengesellschaften ausgeübt werden kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaft.

Sämtliche Mitteilungen müssen grundsätzlich zusammen mit der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung oder der Feststellungserklärung für den betreffenden Zeitraum erfolgen, spätestens jedoch 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums.

Hinweis: Das BMF hat auch die Mitteilungspflichten, die Kredit-, Zahlungs-, E-Geld- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Finanzunternehmen obliegen, konkretisiert.

 

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