Um Abschreibungspotential von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens schon vor deren Anschaffung nutzen zu können, dürfen kleine und mittlere Betriebe Investitionsabzugsbeträge in Höhe von maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Durch diese Abzugsposten können sie ihren Gewinn und somit die Steuerlast vor der Investition senken, so dass sich ein Liquiditätsvorteil ergibt und die Anschaffung des Wirtschaftsguts leichter finanziert werden kann. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt nun dafür, dass Personengesellschaften dieses steuerliche Gestaltungsmittel über die Grenzen ihrer verschiedenen Vermögensbereiche hinweg nutzen können. Geklagt hatte eine GbR, die Investitionsabzugsbeträge für den geplanten Kauf von Anlagegütern von ihrem Gesamthandsgewinn abgezogen hatte. Ein Gesellschafter der GbR hatte die Investitionen später aber aus eigener Tasche finanziert und die Wirtschaftsgüter in seinem Sonderbetriebsvermögen aktiviert. Das Finanzamt machte die Bildung der Investitionsabzugsbeträge rückgängig. Eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen sei nicht begünstigt, wenn der Abzugsbetrag zuvor im Gesamthandsvermögen gebildet worden sei. Der BFH erkannte die Investitionsabzugsbeträge dagegen an. Ob die Investition im Gesamthands- oder im Sonderbetriebsvermögen erfolge, mache keinen Unterschied, da beide Vermögensbereiche zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörten. Die Liquidität und Investitionskraft eines Betriebs werde durch einen Investitionsabzugsbetrag auch gestärkt, wenn ein Gesellschafter die Investition alleine finanziere und das Wirtschaftsgut seinem Sonderbetriebsvermögen zuordne. Hinweis: Beim Abzug von Investitionsabzugsbeträgen vom Gesamthandsgewinn kommt der Liquiditätsvorteil zunächst allen Gesellschaftern zugute. Zumindest anteilig wird aber auch der Gesellschafter entlastet, der die Investition später in seinem Sonderbetriebsvermögen vornimmt. Diese quotale Begünstigung genügte dem BFH offenbar, um den Investitionsabzugsbetrag zu gewähren. |