Zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist es durchaus üblich, sich gegenseitig Darlehen zu gewähren. Für gewöhnlich fungiert der Gesellschafter (oft in der Form einer Kapitalgesellschaft) als Darlehensgeber, da er seine Tochtergesellschaften nur zu einem geringeren Teil mit Eigenkapital ausstatten möchte. Vorsicht: Der Ausfall oder die Abschreibung solcher „Intercompany Loans“ darf genauso wenig den Gewinn mindern wie eine Abschreibung auf die Beteiligung selbst! Diesen Grundsatz müssen jedenfalls Darlehensgeber beachten, die zu mehr als 25 % am Darlehensnehmer beteiligt sind. Er gilt zudem nicht nur für Darlehen, sondern auch für vergleichbare Vorgänge. In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg war streitig, ob Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zwischen zwei Gesellschaften einen solchen vergleichbaren Vorgang darstellen. Aus Sicht der Richter war dies im Streitfall so evident, dass sie die Aussetzung der Vollziehung nicht gewährten. Hier hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft Bauleistungen an verbundene ausländische Gesellschaften erbracht. Die daraus resultierenden Forderungen wurden drei Jahre lang nicht bedient, anschließend mündeten die Zahlungsschwierigkeiten der Auftraggeberinnen in deren Insolvenz. Hinsichtlich der Forderungen nahm die Gläubigerin keine Beitreibungsmaßnahmen vor. Das war für die Richter das entscheidende Argument für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs: Ein fremder Inhaber einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen hätte nämlich versucht, diese beizutreiben. Hinweis: Um ein Betriebsausgabenabzugsverbot zu vermeiden, sollten Sie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an verbundene Unternehmen - wie ein fremder Dritter - beitreiben. Wichtig ist darüber hinaus, dass Sie dies dokumentieren. |