Ist Ihnen bekannt, dass Ihre Patientenkartei unter bestimmten Voraussetzungen beschlagnahmt werden kann? Eine Anweisung der Finanzverwaltung stellt klar, dass in einem Steuerstrafverfahren, das sich gegen einen Ihrer Patienten richtet, Ihre Kartei zwar nicht beschlagnahmt werden darf. Richten sich die Ermittlungen aber unmittelbar gegen Sie selbst oder werden Sie der Teilnahme an der Straftat eines Patienten verdächtigt, gilt das Beschlagnahmeverbot unter folgenden Voraussetzungen nicht:
• Die Einsichtnahme in die Kartei muss zur Aufklärung der Straftat dienen und
• der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung von Straftaten und dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Bürgers auf Schutz seiner Privatsphäre muss gewahrt bleiben.
Hinweis: Die oben genannten Voraussetzungen gelten nicht nur im Steuerstrafverfahren, sondern auch im allgemeinen Strafrecht. |