Pro steuerlich anerkanntem Kind steht jedem Elternteil neben dem Kinderfreibetrag von 2.394 € ein Betreuungsfreibetrag von 1.320 € zu. Haben getrenntlebende Eltern ein minderjähriges Kind, kann der Elternteil, bei dem es gemeldet ist, den doppelten Betreuungsfreibetrag beanspruchen. Der andere Elternteil geht in diesem Fall leer aus. Er kann der Übertragung seines Freibetrags aber widersprechen, wenn er die Kosten der Kinderbetreuung trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Wie umfangreich eine solche Betreuung ausfallen muss, damit der Übertragung wirksam widersprochen werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im Urteilsfall lebte eine geschiedene Mutter mit ihren zwei minderjährigen Söhnen gemeinsam in einem Haushalt. Beide Kinder waren auch bei ihr gemeldet. Nachdem die Frau den Abzug des doppelten Betreuungsfreibetrags für jeden ihrer Söhne beantragt hatte, widersprach der Vater. Das Finanzamt akzeptierte den Widerspruch und gewährte der Mutter nur den einfachen Freibetrag. Die Mutter wollte ihren Antrag daraufhin gerichtlich durchsetzen, der BFH hat dies jedoch abgelehnt: Der Vater konnte sein Widerspruchsrecht wirksam nutzen, weil er die Kinder regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hatte. Hierfür reichte es aus, dass er seine Söhne an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend und während der Hälfte der Ferienzeiten betreut hatte. Der BFH ist der Ansicht, dass eine zum Widerspruch berechtigende regelmäßige Betreuung insbesondere dann vorliegt, wenn ein minderjähriges Kind vom Ex-Partner in einem im Voraus festgelegten und weitgehend gleichmäßigen Rhythmus betreut wird. Die Betreuung erfolgt bereits dann in ausreichendem Umfang, wenn der zeitliche Betreuungsanteil jährlich durchschnittlich mindestens 10 % beträgt (Vereinfachungsregel). |