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Mandanteninformationen

Behinderten-Pauschbetrag kann auf Antrag hälftig aufgeteilt werden
01.06.2018
 

Wenn Eheleute oder eingetragene Lebenspartner die Einzelveranlagung wählen, muss jeder Partner eine eigene Steuererklärung abgeben und seine Einkünfte nach dem Grundtarif versteuern. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen werden dann bei dem Partner abgezogen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag können die absetzbaren Aufwendungen auch hälftig auf beide Partner aufgeteilt werden, ohne dass es auf die wirtschaftliche Kostentragung ankommt. Laut Bundesfinanzhof gilt dieses Aufteilungsrecht auch für den Behinderten-Pauschbe­trag, den Personen mit Behinderung statt der tatsächlich angefallenen außergewöhnlichen Belastungen abziehen können.

 

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