Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Bruttolistenpreis kann bei einem Importfahrzeug zu schätzen sein
01.06.2018
 

Ist die private Nutzung eines Firmenwagens nach der 1-%-Regelung zu bewerten, ist der inländische Bruttolistenpreis laut Bundesfinanzhof gegebenenfalls zu schätzen, und zwar wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und

·     weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist

·     noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.

Der inländische Bruttolistenpreis ist nach Ansicht der Richter jedenfalls nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, die das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.

Der Wert, den ein deutscher Kunde aufzubringen hätte, wenn er das Fahrzeug ohne Berücksichtigung verschiedener Handelsstufen zum amerikanischen Listenpreis importiert (zuzüglich Zölle und Importkosten), darf nicht angesetzt werden. Anders als bei dem insoweit unterstellten Eigenimport des Fahrzeugs geht der Bruttolistenpreis von einem empfohlenen Händlerabgabepreis aus und schließt die Handelsstufe des Neuwagenhändlers und dessen Verkaufsmarge mit ein.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG