Ist die private Nutzung eines Firmenwagens nach der 1-%-Regelung zu bewerten, ist der inländische Bruttolistenpreis laut Bundesfinanzhof gegebenenfalls zu schätzen, und zwar wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und · weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist · noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht. Der inländische Bruttolistenpreis ist nach Ansicht der Richter jedenfalls nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, die das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen. Der Wert, den ein deutscher Kunde aufzubringen hätte, wenn er das Fahrzeug ohne Berücksichtigung verschiedener Handelsstufen zum amerikanischen Listenpreis importiert (zuzüglich Zölle und Importkosten), darf nicht angesetzt werden. Anders als bei dem insoweit unterstellten Eigenimport des Fahrzeugs geht der Bruttolistenpreis von einem empfohlenen Händlerabgabepreis aus und schließt die Handelsstufe des Neuwagenhändlers und dessen Verkaufsmarge mit ein. |