Wenn Arbeitgeber die Kosten ihres Fuhrparks begrenzen und einer ausufernden Privatnutzung ihrer Dienstwagen entgegensteuern wollen, können sie ihre Arbeitnehmer an den Fahrzeugkosten beteiligen. Arbeitnehmer wiederum können solche Zuzahlungen von ihrem Privatnutzungsvorteil abziehen und über die Steuererklärung ihre Steuerlast mindern. Dabei dürfen zum einen pauschale Kostenbeteiligungen (z.B. 200 € pro Monat oder 0,20 € pro privat gefahrenem Kilometer) vorteilsmindernd in Abzug gebracht werden. Zum anderen können individuell übernommene Kosten (z.B. selbstgetragene Benzinkosten) abgezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1-%-Methode ermittelt wird. Der Bundesfinanzhof hat allerdings kürzlich bekräftigt, dass eine Anrechnung selbstgetragener Kosten weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führen kann. Das gelte sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1-%-Regelung. Hinweis: Fällt die Zuzahlung des Arbeitnehmers höher aus als sein Privatnutzungsvorteil, kann er den Vorteil also nur maximal bis auf 0 € mindern - die darüber hinausgehenden Zuzahlungen bleiben steuerlich wirkungslos. |