Haben Sie vor, einen Gesellschafter in Ihre ärztliche Einzelpraxis aufzunehmen, oder möchten Sie als Gesellschafter in eine bestehende Praxis eintreten? Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist ein Inhaber daran interessiert, sich die in Patientenstamm, Praxiswert und -ausstattung aufgelaufenen anteiligen stillen Reserven durch einen Neugesellschafter vergüten zu lassen. Wird die Zahlung privat vereinnahmt, liegt beim Praxisinhaber ein Veräußerungsvorgang vor, wenn die (anteiligen) Buchwerte überschritten werden. In der Höhe, in der der Inhaber an der neuen Gesellschaft beteiligt bleibt, kann er seinen Praxisanteil zu Buchwerten in die neue Gesellschaft einbringen, aber auch sämtliche stillen Reserven gewinnwirksam aufdecken. Doch wie ist dieser Vorgang bei einem neueingetretenen Gesellschafter zu behandeln? Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist bei einer Einbringung der Praxis zu Buchwerten die Zahlung des Neugesellschafters, die über den Buchwert hinausgeht, nicht in der Gewinnermittlung der Gesellschaft zu berücksichtigen. Sie müsse in einer gesonderten Ergänzungsrechnung des Neugesellschafters aufgeführt werden. Die erworbenen stillen Reserven der einzelnen abnutzbaren Wirtschaftsgüter seien im Wege der Abschreibung (AfA) auf ihre Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Beispiel: Arzt A möchte Arzt B zum 01.01. als Gesellschafter in seine Einzelpraxis aufnehmen. B zahlt für einen 50%igen Anteil 250.000 €, die A privat vereinnahmt. Die Buchwerte der abnutzbaren Wirtschaftsgüter betragen 100.000 €, darin enthalten sind stille Reserven in Höhe von 50.000 €. Der Patientenstamm wird mit 250.000 € bewertet. A und B sind sich einig, die Praxis zu Buchwerten einzubringen. Die Gesellschaft erzielt einen laufenden Gewinn von 150.000 €; die Restnutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter beträgt fünf Jahre.
A:
Veräußerungspreis 250.000 €
./. Buchwerte (50 %) - 50.000 €
Veräußerungsgewinn 200.000 €
anteiliger (zu versteuernder) Gewinn 75.000 €
B:
anteiliger Gewinn 75.000 €
./. AfA Ergänzungsrechnung (200.000 € x 1/5) - 40.000 €
zu versteuernder Gewinn 35.000 €
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