Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Gesellschafteraufnahme in Einzelpraxis - Bei Zuzahlung ins Privatvermögen Ergänzungsrechnung aufstellen
23.11.2009
 

Haben Sie vor, einen Gesellschafter in Ihre ärztliche Einzelpraxis aufzunehmen, oder möchten Sie als Gesellschafter in eine bestehende Praxis eintreten? Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist ein Inhaber daran interessiert, sich die in Patientenstamm, Praxiswert und -ausstattung aufgelaufenen anteiligen stillen Reserven durch einen Neugesellschafter vergüten zu lassen. Wird die Zahlung privat vereinnahmt, liegt beim Praxisinhaber ein Veräußerungsvorgang vor, wenn die (anteiligen) Buchwerte überschritten werden. In der Höhe, in der der Inhaber an der neuen Gesellschaft beteiligt bleibt, kann er seinen Praxisanteil zu Buchwerten in die neue Gesellschaft einbringen, aber auch sämtliche stillen Reserven gewinnwirksam aufdecken. Doch wie ist dieser Vorgang bei einem neueingetretenen Gesellschafter zu behandeln? Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist bei einer Einbringung der Praxis zu Buchwerten die Zahlung des Neugesellschafters, die über den Buchwert hinausgeht, nicht in der Gewinnermittlung der Gesellschaft zu berücksichtigen. Sie müsse in einer gesonderten Ergänzungsrechnung des Neugesellschafters aufgeführt werden. Die erworbenen stillen Reserven der einzelnen abnutzbaren Wirtschaftsgüter seien im Wege der Abschreibung (AfA) auf ihre Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Beispiel: Arzt A möchte Arzt B zum 01.01. als Gesellschafter in seine Einzelpraxis aufnehmen. B zahlt für einen 50%igen Anteil 250.000 €, die A privat vereinnahmt. Die Buchwerte der abnutzbaren Wirtschaftsgüter betragen 100.000 €, darin enthalten sind stille Reserven in Höhe von 50.000 €. Der Patientenstamm wird mit 250.000 € bewertet. A und B sind sich einig, die Praxis zu Buchwerten einzubringen. Die Gesellschaft erzielt einen laufenden Gewinn von 150.000 €; die Restnutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter beträgt fünf Jahre.

A:
Veräußerungspreis 250.000 €
./. Buchwerte (50 %) - 50.000 €
Veräußerungsgewinn 200.000 €
anteiliger (zu versteuernder) Gewinn 75.000 €
B:
anteiliger Gewinn 75.000 €
./. AfA Ergänzungsrechnung (200.000 € x 1/5) - 40.000 €
zu versteuernder Gewinn 35.000 €

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG