Viele privat Krankenversicherte reichen ihre Krankheitskosten bewusst nicht bei ihrer Krankenversicherung ein, um sich später eine Beitragsrückerstattung zu sichern. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Versicherte diese freiwillig getragenen Kosten aber nicht als Sonderausgaben abziehen. Geklagt hatte ein privat krankenversichertes Ehepaar, das im Jahr 2013 Krankheitskosten von 635 € selbst getragen hatte, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen. Der BFH lehnte die steuermindernde Berücksichtigung der Kosten mit dem Argument ab, dass nur solche Ausgaben als Versicherungsbeiträge abziehbar seien, die mit der Erlangung des Versicherungsschutzes zusammenhingen. Schon 2016 hatte der BFH entschieden, dass im Rahmen eines vertraglich vorgesehenen Selbstbehalts getragene Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Bei einem Selbstbehalt verzichtet der Versicherte von vornherein verbindlich auf einen Versicherungsschutz (bis zu dieser Höhe). Dagegen übernimmt er Krankheitskosten zur Sicherung einer Beitragsrückerstattung aufgrund einer eigenen „spontanen“ Entscheidung selbst. Trotz dieses Unterschieds trägt der Versicherte die Krankheitskosten laut BFH aber in beiden Fallkonstellationen nicht zur Erlangung des Versicherungsschutzes. Hinweis: Ob freiwillig getragene Krankheitskosten zur Sicherung einer Beitragsrückerstattung zumindest als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, hat der BFH im Urteilsfall offengelassen. |