Der Gesetzgeber will Unternehmen ökonomisch sinnvolle Strukturveränderungen wie Standortverlagerungen oder Produktionsanpassungen ermöglichen und eine Substanzbesteuerung des Anlagevermögens vermeiden. Daher erlaubt das Gesetz eine steuerfreie Übertragung von stillen Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter aufgedeckt werden. Der Unternehmer kann den Veräußerungsgewinn, in dem die stillen Reserven realisiert werden, bei der Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter (im Jahr der Veräußerung) von den Anschaffungskosten abziehen. Alternativ kann er eine gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die in Folgejahren angeschafft werden. Beide Begünstigungen sind ausgeschlossen, wenn ein Unternehmen in Wirtschaftsgüter reinvestiert, die nicht zu einer deutschen Betriebsstätte gehören. Weil diese gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf Inlandsfälle europarechtswidrig ist, hat der Gesetzgeber für Betriebsvermögen in anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten ein Wahlrecht geschaffen. Danach kann die festgesetzte Steuer auf die Gewinne in fünf identischen Jahresraten gezahlt werden. Zu dieser Steuerstundungsmöglichkeit hat sich das Bundesfinanzministerium nun in einem neuen Schreiben geäußert, in dem es verschiedene Zweifelsfragen aufgreift (z.B. zur Beantragung der Stundung, zur Behandlung von Altfällen, zur Reinvestitionsabsicht und zu Fällen der ausbleibenden Reinvestition). |